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Mittwoch, 7. Juli 2010 - 08:33 Uhr
Änderung der Vereinssatzung beschlossen!

Auf seiner Sitzung am 30.06.10 beschloss der Vorstand, der nächsten Mitgliederversammlung eine veränderte Vereinssatzung zum Beschluss vorzulegen.
Unter anderem würde damit auch der Name des Vereins geändert.
Folgender Entwurf soll dem Amtsgericht zur Prüfung eingereicht werden.
SATZUNG
des Fördervereins Kirche und KiTa Altstadt e.V. (Förderverein)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Förderverein Kirche und Kita Altstadt“ (kurz: Förderverein).
§ 2 Der Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
Der Verein hat den Zweck, die kirchliche, insbesondere die pädagogische und kulturelle
Arbeit der protestantischen Kirchengemeinde in Altstadt zu fördern.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Protestantische Kirchengemeinde Limbach-Altstadt.
Die Ausübung von Vereinsämtern nach der Satzung geschieht ehrenamtlich.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand; die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung. Für Minderjährige muss die schriftliche Zustimmungserklärung der/des gesetzlichen Vertreter/s vorgelegt werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Förderverein erlischt durch Kündigung, Tod, Ausschluss, Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen oder Auflösung des Vereins.
Die Kündigungserklärung ist dem Vorstand schriftlich zu erklären, sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Dreimonatsfrist zulässig.
Ein Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein kann aus wichtigem Grund durch den Vorstand erfolgen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere vereinsschädliches Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, aber auch die Nichterbringung von Leistungen oder Beiträgen bei Verzug. Gegen die Ausschlusserklärung des Vorstands kann durch schriftlichen Antrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung die Mitgliederversammlung angerufen werden. Soweit der Vereinsausschluss durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder bei der anstehenden Mitgliederversammlung dann bestätigt wird, ist der Beschluss über den Ausschluss endgültig.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Monatsbeitrages wird von der
Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin und dem Schriftführer/der Schriftführerin und den Beisitzern/Beisitzerinnen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende, vertreten.
§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die
Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen
2. Einberufung der Mitgliederversammlung
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
4. Buchführung und Erstellung eines Jahresberichts
5. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
§ 9 Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei
Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur
Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer bestimmen.
§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von dem/der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder,
darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der
Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des/der 2. Vorsitzenden.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes
2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Monatsbeitrages
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann
die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der
Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die
Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe im amtlichen Bekanntmachungsblatt und durch Aushang einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich mit Gründen beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit 1/4 der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
(Der bisherigen Paragraphen 14 und 15 entfallen komplett)
§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 13
festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht
anderes beschließt, sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für
den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit
verliert.
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Rückmeldungen zu den geplanten Änderungen, können Sie gerne in unserem "Forum" geben.
Mittwoch, 7. Juli 2010 - 08:12 Uhr
80 Jahre jung wurde Edgar Jung

Jahrelang war er fast Tag und Nacht für unsere Kirche und den Förderverein unterwegs. Wir gratulieren Edgar Jung zum 80!!
Donnerstag, 1. Juli 2010 - 10:36 Uhr
Mit dem Förderverein in die Zukunft für Kirche und KiTa

Die "Maxis" der KiTa Himmelsgarten sind verabschiedet. Für sie geht es nun nach den Sommerferien in die Grundschule. Aber für die anderen Kinder geht es weiter.
Auch mit dem "Förderverein" geht es in die Zukunft. Langfristig soll insbesondere die Unterstützung der Altstadter KiTa im Blickfeld sein.
Der Vorstand hat deshalb beschlossen, der nächsten Mitgliederversammlung eine Namensänderung vorzuschlagen. Der Förderverein soll in Zukunft die Bezeichnung: „Förderverein Kirche und Kita Altstadt“ tragen.
Erstellt werden soll auch eine Broschüre, insbesondere für die Eltern der KiTa. Darüber hinaus sind verschiedene Veranstaltungen geplant. Zum Beispiel die Beteiligung beim Altstadter Turmfest am 05. September. Nach einem "Glocken"-Gottesdienst mit den Kindern ist "Glockenbasteln" angesagt.
Aber auch ein Krippenspiel am Heiligabend unter Regie des Kindergottesdienstteams ist in Arbeit.
Wer mag, kann nun in diesem Blog seine Anregungen zum Förderverein und zur KiTa-Arbeit, Kritikpunkte und Wünsche, "los werden".
Wir freuen uns auf rege Beteiligung und Rückmeldungen!!
Wolfgang Glitt, für den Vorstand des Fördervereins
E-Mail: wglitt@evangelische-kirche-saar.de
... oder gehen Sie unter "Sonstiges" auf unser "Forum".
Dort können Sie eigene Themenbäume anlegen, Verabredungen treffen z.B. zum "Rasenmähen" auf dem KiTa-Gelände
, Betreuungsbedarf für Ihr Kind anmelden ...